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   BVerwG, 24.09.1991 - 2 WD 17.91   

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https://dejure.org/1991,4849
BVerwG, 24.09.1991 - 2 WD 17.91 (https://dejure.org/1991,4849)
BVerwG, Entscheidung vom 24.09.1991 - 2 WD 17.91 (https://dejure.org/1991,4849)
BVerwG, Entscheidung vom 24. September 1991 - 2 WD 17.91 (https://dejure.org/1991,4849)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wehrecht - Berufungsverfahren - Besetzungsregel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 93, 161
  • NVwZ-RR 1992, 494 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.05.1990 - 2 WD 21.89

    Disziplinarrecht - Berufung eines Soldaten - Disziplinarmaß -

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1991 - 2 WD 17.91
    Zum einen liegt bei einem früheren Soldaten, dem eine schuldhafte Verletzung nachwirkender Pflichten vorgeworfen wird, anders als bei der maßnahmebeschränkten Berufung eines im aktiven Dienst stehenden Soldaten, eine Berufung in vollem Umfang bereits dann vor, wenn er mit seinem Rechtsmittel lediglich Maßnahmebemessungserwägungen der Truppendienstkammer zur Tatseite angreift (Urteil vom 17. Mai 1990 - BVerwG 2 WD 21.89 - <BVerwGE 86, 288>); zum anderen war der frühere Soldat in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges am 13. Dezember 1990 nicht anwesend, so daß er die unrichtige Besetzung der Kammer nicht erkennen und die Kammer die Besetzungsfrage mit ihm nicht erörtern konnte.
  • BVerwG, 09.02.1983 - 2 WD 19.82

    Besetzung des Wehrdienstgerichts - Teilstreitkraft - Angehörigkeit des Soldaten -

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1991 - 2 WD 17.91
    Die Erwägungen, die der Senat in den Urteilen vom 11. August 1975 - BVerwG 2 WD 24.75 - (BVerwGE 53, 64) und vom 9. Februar 1983 - BVerwG 2 WD 19.82 - (BVerwGE 76, 63) zu § 69 Abs. 3 Satz 1 WDO dargestellt hat, laut dem die ehrenamtlichen Richter der Teilstreitkraft des Soldaten angehören "sollen", gelten hier in gleicher Weise.
  • BVerwG, 11.08.1975 - 2 WD 24.75

    Heranziehung ehrenamtlicher Richter - Truppendienstkammer - Teilstreitkraft

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1991 - 2 WD 17.91
    Die Erwägungen, die der Senat in den Urteilen vom 11. August 1975 - BVerwG 2 WD 24.75 - (BVerwGE 53, 64) und vom 9. Februar 1983 - BVerwG 2 WD 19.82 - (BVerwGE 76, 63) zu § 69 Abs. 3 Satz 1 WDO dargestellt hat, laut dem die ehrenamtlichen Richter der Teilstreitkraft des Soldaten angehören "sollen", gelten hier in gleicher Weise.
  • BVerwG, 06.09.2012 - 2 WD 26.11

    Dienstvergehen; Schwere; freiheitlich demokratische Grundordnung; Betätigung;

    Da einem Soldaten nach der Wehrdisziplinarordnung das Recht zusteht, dass seine Sache in zwei ordnungsgemäß besetzten Instanzen verhandelt und entschieden wird, würde die Verletzung des § 75 Abs. 3 Satz 3 WDO zwar einen schweren Verfahrensmangel darstellen (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 24. September 1991 - BVerwG 2 WD 17.91 - BVerwGE 93, 161 f. zur Vorgängerregelung § 69 Abs. 3 Satz 3 WDO a.F. - und vom 11. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 25.05 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 22 Rn. 13).
  • BVerwG, 05.01.2010 - 2 WD 26.09

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines erkennenden Richters; Besetzungsrüge;

    d) Die Mitwirkung eines zu Recht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters führt zu einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts und damit zu einem schweren Verfahrensmangel, weil dem früheren Soldaten das Recht zusteht, dass seine Sache von einem ordnungsgemäß besetzten Gericht verhandelt und entschieden wird (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 11. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 25.05 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 22 und Beschluss vom 24. September 1991 - BVerwG 2 WD 17.91 - BVerwGE 93, 161 = NZWehrr 1992, 36; vgl. auch § 338 Nr. 1 StPO, § 138 Nr. 1 VwGO, § 547 Nr. 1 ZPO).

    In solchen Fällen beurteilt deshalb der Senat regelmäßig das Interesse des Berufungsführers an zwei ordnungsgemäß besetzten Tatsacheninstanzen als vorrangig gegenüber dem Beschleunigungsgebot des § 17 Abs. 1 WDO (vgl. u.a. Urteile vom 11. Mai 2006 a.a.O. und vom 9. Februar 1983 a.a.O. S. 65; Beschluss vom 24. September 1991 a.a.O. S. 162).

  • BVerwG, 31.07.1996 - 2 WD 21.96

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten wegen Verstoßes

    Der Senat konnte offenlassen, ob seine Ausführungen im Beschluß vom 24. September 1991 - BVerwG 2 WD 17.91 - (BVerwGE 93, 161 = NZWehrr 1992, 36) im Hinblick auf die insoweit ähnliche Bestimmung des § 69 Abs. 3 Satz 3 WDO auch auf die übereinstimmende Formulierung in § 69 Abs. 2 Satz 2 WDO zu übertragen sind.
  • BVerwG, 11.05.2006 - 2 WD 25.05

    Gesetzlicher Richter; Kameradenbeisitzer; früherer Soldat; Besetzung des

    In Anbetracht des Verfassungsgebots des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, ist sie vielmehr zwingenden Rechts; ihre Beachtung ist im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. u.a. Beschluss vom 24. September 1991 BVerwG 2 WD 17.91 BVerwGE 93, 161 f. = NZWehrr 1992, 36 - zur sachgleichen Vorgängerregelung des § 69 Abs. 3 Satz 3 WDO a.F. m.w.N).

    13 Da einem Soldaten nach den Regelungen der Wehrdisziplinarordnung das Recht zusteht, dass seine Sache in zwei ordnungsgemäß besetzten Instanzen verhandelt und entschieden wird, stellt die Verletzung der Besetzungsregelung des § 75 Abs. 3 Satz 3 WDO einen schweren Verfahrensmangel dar (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 24. September 1991 BVerwG 2 WD 17.91 a.a.O. zur Vorgängerregelung § 69 Abs. 3 Satz 3 WDO a.F.).

    In solchen Fällen beurteilt deshalb der Senat regelmäßig das Interesse des Berufungsführers an zwei ordnungsgemäß besetzten Tatsacheninstanzen als vorrangig gegenüber dem Beschleunigungsgebot des § 17 Abs. 1 WDO (vgl. u.a. Urteil vom 9. Februar 1983 BVerwG 2 WD 19.82 a.a.O., S. 65; Beschluss vom 24. September 1991 BVerwG 2 WD 17.91 a.a.O., S. 162).

  • BVerwG, 11.11.2010 - 1 WNB 6.10

    Nichtzulassungsbeschwerde; nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts;

    a) In der Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen die Regelungen des § 75 Abs. 2 und 3 WDO (bzw. deren Vorgängerbestimmungen) über die Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern einen schweren Verfahrensmangel darstellt, der regelmäßig von Amts wegen die Aufhebung der Entscheidung gebietet (vgl. Beschlüsse vom 11. August 1975 - BVerwG 2 WD 24.75 - , vom 24. September 1991 - BVerwG 2 WD 17.91 - BVerwGE 93, 161 = NZWehrr 1992, 36 und vom 11. Mai 2006 a.a.O. Rn. 13; ebenso für die Besetzung der Kammern für Disziplinarsachen mit Beamtenbeisitzern VGH München, Urteil vom 12. Oktober 1994 - 16 D 94.1831 - BayVBl. 1995, 183).
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